An der Maskenpflicht in nordrhein-westfälischen Arzt- und Psychotherapiepraxen ändert sich vorerst nichts. Das heißt, Beschäftigte müssen auch nach dem 1. Februar
2023 mindestens eine OP-Maske, Besucher und Patienten weiterhin eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen.
Neben der Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Arzt- und Psychotherapiepraxen sind im Infektionsschutzgesetz weitere Schutzmaßnahmen verankert, die vorerst
weitergeführt werden:
- Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) für fünf volle
Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
- Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der
Corona-Schutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
- Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.
IMPFCHECK
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat einen Corona-Impfcheck entwickelt, der nach nur wenigen Klicks Aufschluss darüber gibt, ob es Zeit für
eine Auffrischimpfung ist.
www.infektionsschutz.de/corona-impfcheck
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